Grad der Behinderung und Schädigung

Verschlimmerungs- und Verschlechterungsantrag

 

GdB (Grad der Behinderung) und GdS (Grad der Schädigungsfolge)

GdB und GdS sind Maßeinheiten zur Festlegung der Schwere einer Behinderung. Es wird in Zehnerstufen von 20 aufwärts bis 100 ermittelt. 

Der GdB bezieht sich auf alle Gesundheitsstörungen, unabhängig von den jeweiligen Ursachen und wird im Zusammenhang mit dem Schwerbehindertenrecht verwendet. 

Der GdS bezieht sich auf Schädigungsfolgen und taucht im sozialen Entschädigungsrecht und im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung auf. Ab dem 1. Januar 2009 hat die Bezeichnung Gds (Grad der Behinderung) die MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) abgelöst. 

 

Der Antrag zur Feststellung des GdB wird beim Amt für soziale Angelegenheiten gestellt. „Behindert gelten nach §2 Absatz 1 SGB IX Menschen, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit zu einer Beeinträchtigung führt, die für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten, von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt.“

Schwerbehindert gilt man ab einem GdB von 50, solang der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Arbeitsplatz der betreffenden Person innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt.

Gleichgestellt ist man ab einen GdB von 30 oder 40. 

 

Was steht mir zu bei einem GdB von…

 

• 20 

- Teilnahme am Behindertensport

 

• 30/40

- Kündigungsschutz bei Gleichstellung

- Steuerfreibetrag: 

   GdB 30 -> 310€

   GdB 40 -> 430€

 

• 50

- Schwerbehinderteneinstufung

- Bevorzugte Arbeitseinstellung oder Beschäftigung

- Kündigungsschutz

- Recht auf begleitende Hilfe im Arbeitsleben

- Freistellung von Mehrarbeit

- Eine Woche zusätzlich Urlaub

- Vorgezogene Altersrente ab 60/63 Jahren

- Vorgezogene Pensionierung von Beamten mit 60/62 Jahren

- Stundenermäßigung bei Lehrern

- Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für Behinderte in Werkstätten

- Kfz-Finanzierungshilfe für Berufstätige

- Abzug eines Freibetrags bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei Pflegebedürftigen: 2100€

- Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit: 1200€

- Steuerfreibetrag: 570€

 

• 60 zusätzlich zu den GdB 50

- Ermäßigter Rundfunkbeitrag von 5,99€ bei GdB allein wegen Sehbehinderung

- Steuerfreibetrag: 720€

• 70 zusätzlich zu den GdB 50 – 60 (Außer es wird etwas ersetzt)

- Abzugsbetrag für Privatfahrten bei Merkzeichen „G“ bis zu 3000 km x 0,30€ = 900€

- Steuerfreibetrag: 890€

 

• 80 zusätzlich zu den GdB 50 –  70 (Außer es wird etwas ersetzt)

- Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit: 1500€

- Abzug eines Freibetrags bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei

- Pflegebedürftigkeit: 4500€

- Abzugsbetrag für Privatfahrten bis zu 3000 km x 0,30€ = 900€

- Ermäßigter Rundfunkbeitrag von 5,99€ wenn keine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen möglich ist

- Steuerfreibetrag: 1060€

 

• 90%  zusätzlich zu den GdB 50 - 80 (Außer es wird etwas ersetzt)

-Sozialtarif beim Telefon: Blindheit oder Gehörlosigkeit: Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten bis zu 8,72€ netto monatlich im Rahmen des Sozialtarifs, aber nur für bestimmte Tarife nicht bei Flatrates

-Steuerfreibetrag: 1230€

 

• 100%  zusätzlich zu den GdB 50 - 90 (Außer es wird etwas ersetzt)

- Freibetrag beim Wohngeld: 1500€

- Freibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer in bestimmten Fällen

- Abzug eines Freibetrags bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung 4500€

- Steuerfreibetrag: 1420€

 

Verschlechterung/Verschlimmerungsantrag

Falls der Eindruck besteht, die Grad der Behinderung seien mehr, als auf dem Ausweis stehen, kann ein Verschlechterungsantrag gestellt werden. Vor der Beantragung sollte man sich im klaren sein, dass hier nicht nur die Möglichkeit besteht, höher eingestuft zu werden. Dieser Antrag bedeutet, dass der Fall komplett neu aufgerollt wird und jegliche zuvor verzeichneten Informationen verfallen. Das Amt entscheidet sich nicht nach Wohlbefinden des Antragstellers, sondern der schwere der Erkrankung(en). Wenn man mit seinem jetzigen Ausweis zufrieden ist, und die Grad der Behinderung nicht aus einem gewissen Grund benötigt, sollte man davon absehen, diesen Antrag zu stellen.